Wer sich mit ETFs beschäftigt, stößt schnell auf den Begriff Teilfreistellung – und fragt sich, warum nicht alle Erträge versteuert werden müssen. Die Antwort liegt in einer Reform verborgen: Seit 2018 gleicht das Gesetz eine bereits gezahlte Steuer auf Fondsebene aus, damit Anleger nicht doppelt zur Kasse gebeten werden.
Teilfreistellungssatz Aktien-ETF: 30 % ·
Teilfreistellungssatz Mischfonds: 15 % ·
Mindestaktienquote für Aktien-ETF: 51 % ·
Steuerpflichtiger Anteil Aktien-ETF: 70 % ·
Steuerpflichtiger Anteil Anleihen-ETF: 100 %
Kurzüberblick
- Die Teilfreistellung beträgt 30 % für Aktien-ETFs mit mindestens 51 % Aktienquote (InvStG §20, Bundesjustizministerium)
- Die Depotbank wendet die Teilfreistellung automatisch an (Consorsbank (Direktbank))
- Ob die Teilfreistellung bei allen Brokern gleich zuverlässig umgesetzt wird, ist nicht offiziell dokumentiert
- 2009: Einführung der Abgeltungsteuer, Abschaffung der Spekulationsfrist (justTRADE (Handelsplattform))
- 2018: Investmentsteuerreform mit Teilfreistellung (InvStG §20, Bundesjustizministerium)
- Steuerpflichtige mit hohen ETF-Erträgen sollten den Freistellungsauftrag optimieren
Fünf zentrale Kennzahlen, die das System der Teilfreistellung auf einen Blick beschreiben:
| Merkmal | Wert |
|---|---|
| Teilfreistellungssatz Aktien-ETF | 30 % |
| Teilfreistellungssatz Mischfonds | 15 % |
| Mindestaktienquote für 30 % | 51 % |
| Steuerpflichtiger Anteil Aktien-ETF | 70 % |
| Körperschaftsteuer auf Fondsebene | 15 % |
Was ist eine Teilfreistellung bei ETFs?
Hintergrund: Körperschaftsteuer auf Fondsebene
Die Teilfreistellung ist ein Mechanismus, der verhindert, dass Anleger Erträge doppelt versteuern. Investmentfonds zahlen auf bestimmte inländische Erträge – etwa Dividenden – eine Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % (Raisin (Finanzplattform)). Ohne einen Ausgleich müssten Privatanleger die Ausschüttungen oder Verkaufsgewinne erneut mit der Abgeltungsteuer von 25 % versteuern. Die gesetzliche Grundlage bildet § 20 Investmentsteuergesetz (InvStG) in der seit 2018 geltenden Fassung (InvStG §20, Bundesjustizministerium).
Welche Ertragsarten sind betroffen?
- Ausschüttungen – Dividenden, die der ETF an den Anleger auszahlt.
- Verkaufsgewinne – Kursgewinne bei Verkauf der ETF-Anteile.
- Vorabpauschalen – fiktive Erträge bei thesaurierenden ETFs, die seit 2018 jährlich besteuert werden (Commerzbank (Direktbank)).
Der Freistellungssatz hängt vom Aktienanteil des Fonds ab – je höher die Aktienquote, desto größer der Steuervorteil.
Stellen Sie sich die Teilfreistellung wie einen Steuernachlass vor: Der Fonds hat bereits 15 % auf seine Erträge gezahlt. Damit Sie nicht den vollen Betrag noch einmal versteuern, lässt der Staat einen Teil der Erträge steuerfrei. Ohne diesen Ausgleich wäre die Doppelbesteuerung die Regel.
Die Teilfreistellung ist somit kein Bonus, sondern ein notwendiger Ausgleich. Nur durch sie wird eine faire Besteuerung von Fondsanlagen im Vergleich zu Direktinvestments gewährleistet.
Was bedeutet 30% Teilfreistellung?
Berechnungsbeispiel für einen Aktien-ETF
Bei einem Aktien-ETF mit mindestens 51 % Aktienanteil bleiben 30 % der Erträge steuerfrei – das heißt, nur 70 % unterliegen der Abgeltungsteuer (InvStG §20, Bundesjustizministerium). Ein konkretes Beispiel: Sie erhalten eine Ausschüttung von 100 Euro. Davon sind 30 Euro steuerfrei, die restlichen 70 Euro werden mit 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die Abgeltungsteuer) besteuert. Die effektive Steuerlast liegt in Deutschland bei etwa 26-28 %, abhängig von der Kirchensteuer (Commerzbank (Direktbank)).
Auswirkung auf die Steuerlast
- 100 Euro Gewinn → 30 Euro steuerfrei, 70 Euro steuerpflichtig
- Abgeltungsteuer auf 70 Euro: 70 € × 0,25 = 17,50 €
- Solidaritätszuschlag: 17,50 € × 0,055 = 0,96 €
- Gesamtsteuerbelastung: etwa 18,46 € statt 27,69 € ohne Teilfreistellung
Das Fazit: Die 30 % Teilfreistellung senkt die effektive Steuerlast auf Ausschüttungen und Gewinne um rund ein Drittel. Für langfristige Anleger summiert sich dieser Vorteil über die Jahre.
Wie funktioniert die Teilfreistellung bei ETFs?
Automatische Anwendung durch die Depotbank
Anleger müssen nichts tun: Die Depotbank wendet die Teilfreistellung automatisch an, bevor sie den Freistellungsauftrag, Verlustverrechnungstöpfe und die Abgeltungsteuer berechnet (DKB (Direktbank)). Das bedeutet, der Anleger sieht auf seiner Abrechnung bereits den reduzierten Betrag. Sollte die Bank die Teilfreistellung nicht korrekt anwenden, kann der Anleger die Korrektur in der Steuererklärung beantragen – allerdings nur, wenn er nachweist, dass der Fonds die erforderliche Aktienquote tatsächlich durchgehend überschritten hat (InvStG §20 Abs. 4, Bundesjustizministerium).
Teilfreistellung bei thesaurierenden vs. ausschüttenden ETFs
- Thesaurierende ETFs: Die Steuer wird auf die fiktive Vorabpauschale berechnet – die Teilfreistellung reduziert auch diese Bemessungsgrundlage (Commerzbank (Direktbank)).
- Ausschüttende ETFs: Die Teilfreistellung reduziert direkt die Steuer auf die Ausschüttung – der Effekt ist sofort sichtbar.
Der Unterschied: Bei thesaurierenden ETFs fließt die Teilfreistellung in die Berechnung der Vorabpauschale ein, die später beim Verkauf angerechnet wird. Für Anleger, die regelmäßig Ausschüttungen erhalten, ist die Entlastung sofort spürbar.
Der Vorteil für Anleger ist die doppelte Entlastung: Zuerst senkt die Teilfreistellung den steuerpflichtigen Ertrag, dann wird auf den verbleibenden Betrag der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro angewendet (Consorsbank (Direktbank)).
Das Zusammenspiel von Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag macht ETFs besonders für langfristige Anleger attraktiv. Wer den Freistellungsauftrag optimal nutzt, maximiert die Steuerersparnis.
Welche ETFs sind 30% steuerfrei?
Aktien-ETFs mit mindestens 51% Aktienquote
Nur Aktien-ETFs, die dauerhaft mindestens 51 % ihres Vermögens in Aktien investieren, erhalten die 30 % Teilfreistellung (DKB (Direktbank)). Für Mischfonds mit einer Aktienquote zwischen 25 % und 50 % beträgt die Teilfreistellung 15 % (Consorsbank (Direktbank)). Die Einstufung erfolgt jährlich anhand der tatsächlichen Kapitalbeteiligungsquote (Haufe (Steuerberatung)).
Ausnahmen: Geldmarkt-, Anleihen- und Rohstoff-ETFs
- Anleihen-ETFs: Keine Teilfreistellung – 100 % der Erträge sind steuerpflichtig (justTRADE (Handelsplattform)).
- Geldmarkt-ETFs: Ebenfalls keine Freistellung, da keine Aktienquote.
- Rohstoff-ETFs: Keine Teilfreistellung – selbst wenn sie physisch gehalten werden, gelten sie nicht als Aktienfonds.
Das Muster: Je näher ein ETF an Aktien ist, desto höher die Teilfreistellung. Fonds, die keine Aktien halten – wie reine Rentenfonds – erhalten gar nichts.
Sind ETFs nach 10 Jahren steuerfrei?
Keine Haltefrist für Steuerfreiheit bei ETFs
Ein verbreiteter Mythos besagt, dass ETFs nach einer Haltedauer von 10 Jahren steuerfrei verkauft werden können. Das ist falsch. Die alte Spekulationsfrist – die tatsächlich eine Steuerfreiheit nach 10 Jahren vorsah – wurde 2009 mit Einführung der Abgeltungsteuer abgeschafft (justTRADE (Handelsplattform)). Seitdem unterliegen ETFs immer der Abgeltungsteuer – unabhängig von der Haltedauer.
Unterschied zu Aktien (Spekulationsfrist)
- Für Aktien galt bis 2008: Bei Verkauf nach 12 Monaten Spekulationsfrist waren Gewinne steuerfrei. Diese Regelung wurde abgeschafft.
- Für ETFs galt diese Spekulationsfrist nie für alle Fondsarten – und seit 2009 gibt es sie generell nicht mehr.
Die Konsequenz: Wer einen ETF zehn Jahre hält und dann verkauft, muss auf die Kursgewinne genauso Steuern zahlen wie bei einem Verkauf nach einem Jahr. Die Teilfreistellung ist der einzige steuerliche Vorteil für ETF-Anleger.
Warum gibt es eine Teilfreistellung bei ETFs?
Vermeidung einer Doppelbesteuerung
Der zentrale Grund ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung. Investmentfonds zahlen bereits auf Fondsebene Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % auf bestimmte inländische Dividenden und Zinserträge (Raisin (Finanzplattform)). Ohne Teilfreistellung würden Privatanleger die Erträge vollständig mit der Abgeltungsteuer versteuern – die bereits gezahlte Steuer bliebe unberücksichtigt (DKB (Direktbank)).
Körperschaftsteuer auf Fondsebene als Grund
- Investmentfonds zahlen 15 % Körperschaftsteuer auf inländische Dividenden und bestimmte Zinserträge.
- Privatanleger zahlen 25 % Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen, Verkaufsgewinne und Vorabpauschalen.
- Die Teilfreistellung gleicht diese Vorbelastung aus – sie ist der Ausgleich für die bereits geleistete Steuer des Fonds (AAV Fondsvermittlung (Finanzdienstleister)).
Die Logik: Ohne Teilfreistellung wäre die effektive Steuerlast auf Fondserträge deutlich höher als auf Direktinvestments in Aktien. Die Politik hat diesen Nachteil erkannt und mit der Reform 2018 einen Ausgleich geschaffen.
Bestätigte Fakten und offene Fragen
Bestätigte Fakten
- Die Teilfreistellung beträgt 30 % für Aktien-ETFs mit mindestens 51 % Aktienquote (InvStG §20, Bundesjustizministerium).
- Für Mischfonds mit 25–50 % Aktienquote gilt eine Teilfreistellung von 15 % (Consorsbank (Direktbank)).
- Anleihen-ETFs erhalten keine Teilfreistellung (justTRADE (Handelsplattform)).
- Die Depotbank wendet die Teilfreistellung automatisch auf alle Ertragsarten an (DKB (Direktbank)).
Was unklar ist
- Ob die Teilfreistellung bei allen Brokern gleich zuverlässig umgesetzt wird, ist nicht offiziell dokumentiert.
- Die genaue Berechnung der Vorabpauschale unter Berücksichtigung der Teilfreistellung kann je nach Broker variieren (Commerzbank (Direktbank)).
- Wie sich die Teilfreistellung auf die Gewerbesteuer bei betrieblichen Anlegern auswirkt, ist in der Praxis nicht immer eindeutig geklärt.
- Die exakte Auswirkung der Teilfreistellung auf REIT-ETFs ist komplex und hängt von der konkreten Fondskonstruktion ab (InvStG §20 Abs. 3, Bundesjustizministerium).
Stimmen aus der Praxis
„Für einen Geldmarkt-ETF, Anleihen-ETF oder einen Rohstoff-ETF gilt die Teilfreistellung nicht.“
– Finanztip (Verbraucherportal)
„Bei steuerrechtlichen Mischfonds beträgt die Teilfreistellung für Privatanleger 15 % auf alle drei Ertragsarten.“
– iShares (BlackRock, Fondsgesellschaft)
„Die Teilfreistellung führt in der Praxis dazu, dass bei einem Aktien-ETF nur 70 % der Ausschüttung in die Berechnung der Abgeltungsteuer einfließen.“
– Finanzamt NRW (Landesbehörde)
Wer in Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs investiert, profitiert von keiner Teilfreistellung – die gesamten Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Für Anleger mit hohen Summen kann das einen erheblichen Steuernachteil bedeuten.
Schritt für Schritt: So profitieren Sie von der Teilfreistellung
- ETF-Typ prüfen: Stellen Sie sicher, dass der ETF zu mindestens 51 % in Aktien investiert – die Anbieter geben die Aktienquote im Factsheet an.
- Freistellungsauftrag einrichten: Nutzen Sie den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, indem Sie bei Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag stellen.
- Broker wählen: Informieren Sie sich, ob Ihr Broker die Teilfreistellung korrekt anwendet – einige Neobroker wie Trade Republic sollen laut Nutzerberichten zuverlässig arbeiten, offizielle Dokumentation gibt es jedoch nicht.
- Steuererklärung prüfen: Kontrollieren Sie jährlich, ob die Depotbank die Teilfreistellung korrekt auf alle Erträge angewendet hat. Bei Fehlern können Sie die Korrektur mit der Steuererklärung beantragen (InvStG §20 Abs. 4, Bundesjustizministerium).
Der Handlungsplan: Für Privatanleger ist die Teilfreistellung ein automatischer Vorteil – sie müssen nur den richtigen ETF auswählen und den Freistellungsauftrag nutzen. Der größte Fehler: in Anleihen-ETFs zu investieren und die Teilfreistellung zu verschenken. Für eine vertiefte Analyse lesen Sie auch: Finanzanalyse: Definition, Methoden und Kosten.
Um die Teilfreistellung optimal nutzen zu können, ist es hilfreich, die grundlegende Funktionsweise von ETFs zu verstehen.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Teilfreistellung bei einem ETF-Sparplan berücksichtigt?
Bei einem ETF-Sparplan wird die Teilfreistellung auf jede einzelne Ausschüttung oder auf die jährliche Vorabpauschale angewendet – die Depotbank rechnet sie automatisch in die Steuerberechnung ein. Der Anleger muss nichts unternehmen.
Kann ich die Teilfreistellung in meiner Steuererklärung geltend machen?
Normalerweise nicht, da die Depotbank die Teilfreistellung bereits automatisch anwendet. Falls die Bank den Steuervorteil übersehen hat, können Sie die Korrektur mit der Steuererklärung beantragen – der Nachweis der Aktienquote des Fonds ist erforderlich (InvStG §20 Abs. 4, auf gesetze-im-internet.de). Für Paare kann ein optimaler Ehegattensplitting-Steuerklasse-Kombination die Steuerlast weiter reduzieren.
Gilt die Teilfreistellung auch für ETFs, die in ausschüttende Aktien investieren?
Ja, die Teilfreistellung gilt für alle Ertragsarten – auch für Dividendenausschüttungen aus Aktien. Die 30 % Freistellung reduziert die Steuer auf die Ausschüttung (Commerzbank (Direktbank)).
Was passiert mit der Teilfreistellung, wenn der ETF seine Aktienquote ändert?
Der Fonds muss die Aktienquote über das gesamte Kalenderjahr hinweg kontinuierlich einhalten. Ändert sich die Quote, kann die Teilfreistellung im nächsten Jahr entfallen oder sich verändern. Die Einstufung erfolgt jährlich (Haufe (Steuerberatung)).
Unterscheidet sich die Teilfreistellung bei thesaurierenden und ausschüttenden ETFs?
Der Prozentsatz ist identisch: 30 % bei Aktien-ETFs. Der Unterschied liegt in der Berechnung: Bei ausschüttenden ETFs wird die Ausschüttung reduziert, bei thesaurierenden ETFs die Vorabpauschale (Commerzbank (Direktbank)).
Gilt die Teilfreistellung auch für Immobilien-ETFs?
Immobilienfonds haben eigene Sätze: 60 % für Fonds mit Schwerpunkt inländische Immobilien, 80 % für Auslands-Immobilienfonds (InvStG §20 Abs. 3, Bundesjustizministerium). Allerdings gibt es kaum REIT-ETFs mit dieser Einstufung – die meisten Immobilien-ETFs fallen unter die allgemeinen Regeln.
Wie wirkt sich die Teilfreistellung auf die Vorabpauschale aus?
Die Vorabpauschale wird um den Teilfreistellungssatz gekürzt, bevor die Abgeltungsteuer berechnet wird. Bei einem Aktien-ETF mit 30 % Freistellung fließt nur 70 % der Vorabpauschale in die Steuerberechnung ein (Commerzbank (Direktbank)).

