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Gastronomie Mehrwertsteuer 2026: 7 % oder 19 %? Alle Fakten

Geprüft von Sofia Lindqvist

Wer in diesen Tagen eine Restaurantrechnung studiert, stutzt oft über die unterschiedlichen Steuersätze von 7 % und 19 %. Ab 2026 wird diese Unterscheidung für Speisen vereinfacht: Dann gilt dauerhaft 7 % auf alle Speisen – unabhängig vom Verzehrort.

Mehrwertsteuer für Speisen ab 2026: 7 % ·
Mehrwertsteuer für Getränke ab 2026: 19 % ·
Gültig ab: 1. Januar 2026 ·
Dauerhaftigkeit: dauerhaft ·
Rechtliche Grundlage: Steueränderungsgesetz 2025

Kurzüberblick

1Bestätigte Fakten
2Was unklar ist
  • Ob Restaurants die niedrigeren Steuern an Gäste weitergeben oder Margen erhöhen
  • Ob künftig weitere Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen dazukommen
  • Ob die pauschale Aufteilung von 30 % für Getränke von Finanzämtern einheitlich akzeptiert wird
  • Ob Smoothies eindeutig unter 7 % oder 19 % fallen – Einzelfallprüfung bleibt
  • Ob die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2025 in der Neujahrsnacht praktikabel ist
3Zeitleisten-Signal
4Wie es weitergeht
  • Betriebe müssen Kassen und Speisekarten anpassen (IHK Darmstadt) (DEHOGA Hessen)
  • DEHOGA rät zu Nettopreisen bei Geschäftskunden (DEHOGA Hessen)

Wann 7 und wann 19 Prozent Mehrwertsteuer Gastronomie?

Die zentrale Regelung ab 2026 lautet: Alle Speisen in der Gastronomie werden dauerhaft mit 7 % besteuert, Getränke bleiben beim regulären Satz von 19 %. Das klingt einfach, doch die Abgrenzung im Alltag fordert Gastronomen und Buchhalter gleichermaßen.

Unterschied zwischen Speisen und Getränken

  • Speisen – egal ob im Restaurant verzehrt, zum Mitnehmen oder geliefert – unterliegen ab 1. Januar 2026 dem ermäßigten Satz von 7 % (IHK Darmstadt).
  • Getränke (alkoholisch wie nicht-alkoholisch) bleiben unverändert bei 19 % (orderbird Gastronomie-Ratgeber).
  • Milchmischgetränke To Go mit einem Milchanteil über 75 % – etwa Cappuccino oder Latte Macchiato – werden mit 7 % besteuert, schwarzer Kaffee hingegen mit 19 % (Lexware Steuerportal).
Die Krux

Ein Smoothie kann je nach Zusammensetzung und Verzehrort mit 7 % oder 19 % besteuert werden – für Gastronomen bleibt die Einzelfallprüfung unvermeidbar.

Ausnahme: Takeaway und Lieferung

  • Bisher galt: Vor-Ort-Verzehr 19 %, Außer-Haus-Verkauf 7 %. Diese Ungleichbehandlung entfällt ab 2026 (IHK Darmstadt).
  • Ab 1. Januar 2026 gilt für alle Speisen – ob im Restaurant, zum Mitnehmen oder geliefert – einheitlich 7 % (IHK Darmstadt).

Die Vereinfachung ist ein Gewinn für die Praxis: Bisher mussten Betriebe bei jeder Bestellung prüfen, ob der Gast drinnen isst oder draußen. Das entfällt – zumindest bei Speisen.

Fazit: Speisen werden ab 2026 einheitlich mit 7 % besteuert – unabhängig vom Verzehrort. Für Gastronomen bedeutet das weniger bürokratischen Aufwand. Für Gäste bleibt die Hoffnung auf günstigere Rechnungen.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer in der Gastronomie ab 2026?

Vier Steuersätze prägen die Gastronomie ab 2026 – einer davon neu, drei bleiben unverändert. Die folgende Tabelle zeigt die konkreten Werte im Überblick.

Fünf relevante Steuersätze, ein klares Muster: Speisen profitieren, Getränke zahlen den vollen Satz, Übernachtungen bleiben stabil.

Leistung Steuersatz ab 1.1.2026 Quelle
Speisen im Restaurant 7 % Lexware
Speisen zum Mitnehmen / Lieferung 7 % IHK Darmstadt
Getränke (alkoholisch & nicht-alkoholisch) 19 % orderbird
Übernachtungen (Hotel) 7 % (unverändert) ZDH
Wellness, Tagungspauschalen, Zusatzleistungen meist 19 % IHK Darmstadt

Aktuelle Steuersätze im Überblick

Die IHK Darmstadt zählt zu den Profiteuren des reduzierten Steuersatzes von 7 % ab 2026 nicht nur Restaurants und Hotels, sondern auch Bäckereien, Metzgereien sowie Anbieter von Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung (IHK Darmstadt). Die Bandbreite der Begünstigten ist also deutlich größer als nur die klassische Gastronomie.

Vergleich: 2025 vs. 2026

  • 2024–2025: Speisen vor Ort 19 %, Speisen außer Haus 7 % (Lexware).
  • Ab 2026: Alle Speisen einheitlich 7 % – die Differenzierung nach Verzehrort entfällt (sevDesk Ratgeber).

Die Implikation: Was jahrelang für Verwirrung sorgte – der unterschiedliche Steuersatz je nach Sitzplatz – ist ab 2026 Geschichte. Für Systemgastronomen mit hohem Takeaway-Anteil bedeutet das eine spürbare Vereinfachung in der Abrechnung.

Fazit: 2025 noch 19 % bei Vor-Ort-Verzehr, ab 2026 einheitlich 7 % – die Trennung nach Verzehrort entfällt. Gastronomen mit viel Außer-Haus-Geschäft profitieren besonders von der dauerhaften Vereinfachung.

Welcher ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt ab 1.1.2026?

Der ermäßigte Satz von 7 % gilt für die Lieferung und den Verzehr von Speisen in der Gastronomie – ohne Unterscheidung, ob der Gast im Restaurant isst oder das Essen mitnimmt. Das ist die Kernbotschaft der Neuregelung.

Definition des ermäßigten Satzes

  • Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bestätigt: Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt ab 1.1.2026 – mit Ausnahme von Getränken – der ermäßigte Satz von 7 % (ZDH Fachbereich Steuern).
  • Das Beratungsportal GXG Berlin beschreibt die Kernbotschaft ebenso: Ab 1.1.2026 gilt für Speisen in der Gastronomie wieder 7 % statt 19 % (GXG Berlin Steuerwiki).

Geltungsbereich für Speisen

  • Die IHK Darmstadt stellt klar: Ab 1. Januar 2026 werden auf alle Speisen – ob im Restaurant, zum Mitnehmen oder geliefert – nur noch 7 % Mehrwertsteuer berechnet (IHK Darmstadt).
  • Diese Regelung gilt dauerhaft, nicht befristet – im Gegensatz zur temporären Senkung während der Corona-Pandemie.
Was das bedeutet

Für Bäckereien, die belegte Brötchen verkaufen, fällt die lästige Trennung zwischen „zum Mitnehmen“ und „vor Ort essen“ weg – eine echte Erleichterung im Kassengeschäft.

Fazit: Der ermäßigte Satz von 7 % gilt ab 1.1.2026 für alle Speisen – ohne Unterscheidung des Verzehrorts. Das beendet eine lange Phase bürokratischer Prüfungen für Gastronomen.

Gilt der ermäßigte Satz auch für Getränke und Takeaway?

Nein – Getränke bleiben vom ermäßigten Satz ausgenommen. Das ist der wichtigste Punkt, den Gastronomen verinnerlichen müssen. Die Ausnahme bestätigt die Regel: Milchmischgetränke mit hohem Milchanteil können unter bestimmten Bedingungen doch zu 7 % abgerechnet werden.

Getränke: Ausnahmen und Regelungen

  • Für Getränke bleibt ab 2026 unabhängig vom Verzehrort grundsätzlich der reguläre Satz von 19 % bestehen (orderbird Gastronomie-Ratgeber).
  • Milch als Grundnahrungsmittel unterliegt dem ermäßigten Satz – Milchmischgetränke To Go mit einem Milchanteil über 75 % werden daher mit 7 % besteuert (Lexware Steuerportal).
  • Schwarzer Kaffee: 19 %. Cappuccino oder Latte Macchiato To Go mit Milchanteil über 75 %: 7 %. Frisch gepresster Saft: 19 %. Ein Smoothie kann unter bestimmten Bedingungen mit 7 % besteuert werden – etwa außer Haus oder am Stehtisch (orderbird).

Takeaway und Catering

  • Takeaway-Speisen: 7 %, Takeaway-Getränke: 19 %.
  • Catering-Leistungen werden je nach Art der Leistung unterschiedlich besteuert – Speisen 7 %, Getränke 19 % (IHK Darmstadt).

Der Trade-off: Die Vereinfachung bei Speisen wird durch eine komplizierte Einzelfallprüfung bei Getränken erkauft. Insbesondere Milchmischgetränke und Smoothies bleiben eine steuerliche Grauzone.

Fazit: Getränke bleiben bei 19 % – nur Milchmischgetränke To Go mit über 75 % Milchanteil sind begünstigt. Gastronomen müssen bei jeder Getränkekategorie genau prüfen.

Welche Regeln gelten für Übernachtungen und andere Leistungen?

Während sich für Speisen viel ändert, bleibt bei Übernachtungen alles beim Alten. Das kann für Hotelbetriebe mit Restaurant eine Herausforderung sein – denn sie müssen künftig noch genauer zwischen den Leistungsarten trennen.

Übernachtungen: 7 % bleiben

  • Übernachtungsleistungen in Hotels werden weiterhin mit 7 % besteuert – hier ändert sich nichts durch das Steueränderungsgesetz 2025 (ZDH Fachbereich Steuern).

Sonstige Leistungen (Wellness, Tagungspauschalen)

  • Wellness-Anwendungen, Tagungspauschalen und andere Zusatzleistungen unterliegen meist dem regulären Satz von 19 % (IHK Darmstadt).
  • Bei Hotel-Pauschalen mit Übernachtung und Frühstück sieht die Finanzverwaltung ab 2026 vor: 15 % des Gesamtpreises mit 19 %, der Rest mit 7 % – weil ein Teil des Frühstücks wieder dem ermäßigten Satz unterliegt (IHK Darmstadt).

Die Krux: In Kombi-Angeboten aus Speisen und Getränken muss der einheitliche Preis nach den Entgeltanteilen aufgeteilt werden – die Finanzverwaltung akzeptiert in bestimmten Fällen eine pauschale Aufteilung von 30 % für Getränke (IHK Darmstadt).

Fazit: Für Hotels bleibt der Steuersatz für Übernachtungen stabil bei 7 %. Wer Pauschalangebote schnürt, muss jedoch genau kalkulieren – Frühstück und Wellness haben unterschiedliche Sätze.

Wie können Gastronomen die neuen Steuersätze korrekt anwenden?

Die Umstellung zum Jahreswechsel 2025/2026 erfordert konkrete Vorbereitung – nicht nur in der Kasse, sondern auch auf der Speisekarte und in der Buchhaltung. Die Empfehlungen von IHK und DEHOGA geben eine klare Richtschnur.

Rechnungsstellung ab 2026

  • Speisen und Getränke müssen in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden, da unterschiedliche Steuersätze gelten (IHK Darmstadt).
  • Gegenüber Privatgästen schreibt die Preisangabenverordnung Endpreise inklusive Mehrwertsteuer vor – DEHOGA Hessen skizziert die Option, zwei Endpreise (mit 19 % und mit 7 %) zu nennen (DEHOGA Hessen).
  • Bei Geschäftskunden empfiehlt DEHOGA Hessen Nettopreise („zzgl. gesetzlicher MwSt.“), damit automatisch der Satz gilt, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in Kraft ist (DEHOGA Hessen).

Praktische Tipps zur Umstellung

  • IHK Darmstadt empfiehlt die frühzeitige Anpassung von Kassensystemen, Prozessen, Speisekarten und Preisangaben sowie die Information der Mitarbeitenden (IHK Darmstadt).
  • Resmio rät, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel die Steuersätze in Kassensystemen und Warenwirtschaft zu prüfen und anzupassen (resmio Gastronomie-Blog).
  • Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Änderung der Bruttopreise – Betriebe können ihre Endpreise beibehalten und so die Marge erhöhen (IHK Darmstadt).
  • Für Verträge, die spätestens vier Monate vor der Steuersatzänderung geschlossen wurden und mit einem festen Bruttopreis kalkuliert sind, kann nach § 29 UStG ein Ausgleichsanspruch bestehen (DEHOGA Hessen).

Was das für Gastronomen bedeutet: Wer die Preise nicht anpasst, profitiert von höheren Margen. Wer sie senkt, kann wettbewerbsfähiger werden. Beides sind strategische Entscheidungen – die Steuerersparnis ist in jedem Fall da.

Fazit: Anpassung von Kassen, Speisekarten und Rechnungsformaten ist Pflicht. Gastronomen haben die Wahl, ob sie die Ersparnis an Gäste weitergeben oder selbst behalten – beide Pfade sind legal.

Zeitleiste: Der Weg zur dauerhaften Senkung

Die Gastronomie-Mehrwertsteuer war in den letzten Jahren eine politische Achterbahn. Die folgende Zeitleiste zeigt die entscheidenden Stationen.

Zeitraum / Datum Ereignis Quelle
Juli 2020 – Dezember 2023 Temporäre Senkung auf 7 % für Speisen während der Corona-Pandemie orderbird
November 2023 Ampelkoalition beschließt Ende der reduzierten Mehrwertsteuer – ab 2024 wieder 19 % orderbird
1. Januar 2024 – 31. Dezember 2025 Wieder volle 19 % auf Speisen in der Gastronomie Lexware
Dezember 2024 Bundesrat stimmt dauerhafter Senkung zu DEHOGA Hessen
22. Dezember 2025 BMF-Schreiben mit Übergangsregelung für die Neujahrsnacht IHK Darmstadt
1. Januar 2026 Dauerhafte Senkung auf 7 % für Speisen tritt in Kraft IHK Darmstadt

Die IHK Darmstadt verweist auf ein BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025, das eine Übergangsregelung für die Neujahrsnacht 2025/2026 vorsieht – aus Vereinfachungsgründen dürfen Betriebe noch den alten Satz von 19 % für alle Leistungen anwenden (IHK Darmstadt).

Der Zeitstrahl

Von der Corona-Notbremse 2020 über die Rückkehr zum Regelsatz 2024 bis zur dauerhaften Senkung 2026 – die Gastronomie hat eine steuerliche Berg- und Talfahrt hinter sich. Mit der dauerhaften Regelung kehrt endlich Planbarkeit ein.

Fazit: Die dauerhafte Senkung beendet jahrelange politische Unsicherheit. Gastronomen können ab 2026 langfristig kalkulieren – das ist der zentrale Vorteil gegenüber den befristeten Pandemie-Regelungen.

Bestätigte Fakten und offene Fragen

Nach Durchsicht aller Quellen ergibt sich ein klares Bild: Die wesentlichen Eckpfeiler der Reform sind belegt und unstrittig. Einige Fragen bleiben jedoch offen – vor allem mit Blick auf die praktische Umsetzung.

Bestätigte Fakten

  • Ab 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 % (Lexware).
  • Getränke bleiben unverändert bei 19 % (ZDH).
  • Die Senkung ist dauerhaft und nicht befristet (IHK Darmstadt).
  • Die bisherige Ungleichbehandlung von Vor-Ort-Verzehr und Außer-Haus-Verkauf entfällt (IHK Darmstadt).
  • Übernachtungen bleiben bei 7 % (ZDH).

Was unklar ist

  • Wie sich die Preisgestaltung der Restaurants tatsächlich verändert – geben Betriebe die Steuerersparnis weiter oder erhöhen sie ihre Margen?
  • Ob es zukünftig weitere Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen gibt – insbesondere bei Smoothies und Milchmischgetränken bleibt die Abgrenzung komplex.
  • Ob die pauschale Aufteilung von 30 % für Getränke von den Finanzämtern einheitlich akzeptiert wird.
  • Ob die Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2025 in der Neujahrsnacht praktikabel umsetzbar ist.
  • Mit welcher Rechtsprechung zur Abgrenzung von Speisen und Getränken langfristig zu rechnen ist.

Stimmen aus der Branche

„Die beschlossene dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen auf 7 % ab 1. Januar 2026 ist ein großer Erfolg für das Gastgewerbe und ein wichtiges Signal für unsere Branche.“

– DEHOGA Hessen, offizielles Branchenportal (DEHOGA Hessen)

„Getränke sind von der dauerhaften Steuersenkung ausgenommen – das müssen Gäste und Gastronomen gleichermaßen verstehen.“

– Rose Marie Wenzel, Bezirksvorsitzende DEHOGA Bayern (Niederbayern TV Landshut)

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bestätigt: „Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt ab dem 1.1.2026 – mit Ausnahme von Getränken – der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %“ (ZDH Fachbereich Steuern und Finanzen).

Fazit: Was die dauerhafte Senkung für die Gastronomie bedeutet

Die dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen auf 7 % ist eine steuerliche Zäsur für die deutsche Gastronomie. Sie beendet eine Phase der Unsicherheit, in der Betriebe kaum planen konnten, welcher Satz im nächsten Jahr gilt. Die Vereinfachung durch die einheitliche Besteuerung unabhängig vom Verzehrort ist ein echter Fortschritt. Gleichzeitig bleibt die Praxis anspruchsvoll: Die Abgrenzung zwischen Speisen und Getränken, die Sonderregeln für Milchmischgetränke und die korrekte Aufteilung von Kombi-Angeboten erfordern weiterhin sorgfältige Buchhaltung. Für Gastronomen in Deutschland ist die Entscheidung klar: Wer jetzt Kassensysteme, Speisekarten und Preisstrategie anpasst, kann von der dauerhaften Entlastung voll profitieren – oder das Risiko eingehen, im Wettbewerb zurückzufallen.

Während in Deutschland die Gastronomie-Mehrwertsteuer 2026 auf 7 % sinkt, steigt die Schweizer Mehrwertsteuer 2026 auf 8,8 %.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?

Umsatzsteuer ist der gesetzliche Name für die Steuer auf Lieferungen und Leistungen. Mehrwertsteuer ist der umgangssprachliche Begriff für dieselbe Steuer. In der Gastronomie werden beide Begriffe synonym verwendet – rechtlich korrekt ist „Umsatzsteuer“.

Betrifft die Senkung auch den Außer-Haus-Verkauf?

Ja – ab 1. Januar 2026 gilt der ermäßigte Satz von 7 % für Speisen unabhängig vom Verzehrort. Ob im Restaurant, zum Mitnehmen oder geliefert: Der Satz ist einheitlich 7 % (IHK Darmstadt).

Gilt der ermäßigte Satz auch für alkoholische Getränke?

Nein – alle Getränke, ob alkoholisch oder nicht-alkoholisch, bleiben beim regulären Satz von 19 %. Ausnahmen gelten nur für Milchmischgetränke To Go mit einem Milchanteil über 75 % (Lexware).

Muss ich als Gastronom meine Kassensoftware aktualisieren?

Ja – die Anpassung der Kassensysteme auf die neuen Steuersätze ist zwingend erforderlich. Die IHK Darmstadt und resmio empfehlen, dies rechtzeitig vor dem Jahreswechsel 2025/2026 zu erledigen (resmio).

Kann ich die Mehrwertsteuer auf meiner Rechnung getrennt ausweisen?

Ja – bei gemischten Rechnungen mit Speisen (7 %) und Getränken (19 %) müssen die Beträge getrennt ausgewiesen werden. DEHOGA Hessen empfiehlt, bei Privatgästen die Endpreise inklusive Mehrwertsteuer anzugeben (DEHOGA Hessen).

Welche Rolle spielt die IHK bei der Umsetzung?

Die IHK Darmstadt und andere Industrie- und Handelskammern bieten ausführliche Merkblätter und Orientierungshilfen zur korrekten Anwendung der neuen Steuersätze. Sie sind eine verlässliche Quelle für Gastronomen (IHK Darmstadt).

Wie wirkt sich die Senkung auf meine Gewinnmarge aus?

Wenn Sie Ihre Bruttoverkaufspreise nicht senken, verbessert sich Ihre Marge um die Differenz zwischen 19 % und 7 %. Es gibt keine Pflicht zur Weitergabe der Steuerersparnis an die Gäste (IHK Darmstadt).



Victor Alarcon
Geschrieben von

Victor Alarcon

Investing & Funds Analyst

Faktengeprüft von Sofia Lindqvist · Senior Markets Editor

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